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Auerbach u. Umgebung e.V.

Satzung der Jägerkameradschaft Auerbach/Opf. und Umgebung e.V.



 

I
Verein, Vereinszweck

§ 1     Name, Sitz und Geschäftsjahr

          1)      Der Verein führt den Namen “Jägerkameradschaft Auerbach/Opf. und Umgebung e.V.”
                   Er ist korporatives Mitglied des Landesjagdverband Bayern e.V. Er ist im Vereinsregister unter der Nr. 208
                   beim Amtsgericht Amberg eingetragen

          2)      Der Sitz des Vereins ist Auerbach i. d. Opf.

          3)      Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2     Gemeinnützigkeit

          1)      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
                   "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

          2)      Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins
                   dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

          3)      Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,
                   die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

          4)      Die Satzung des Landesjagdverbandes Bayern - Bayerischer Jagdverband e.V.
                   (im Folgenden auch Landesjagdverband Bayern e.V. genannt) ist in ihrer jeweils geltenden Fassung
                   für den Verein und seine Mitglieder verbindlich, soweit sie den Vorschriften des Abschnitts
                   “steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung nicht widersprechen.

          5)      Die Disziplinarordnung des Landesjagdverbandes Bayern e.V. mit ihren Ausführungsbestimmungen
                   ist für den Verein und seine Mitglieder verbindlich.

§ 3     Zweck und Aufgaben

          1)      Der Verein fördert den Natur-, den Landschafts-, den Umwelt- den Tierschutz und die Bildung sowie die
                   freilebende Tierwelt im Rahmen des Jagdrechts. Der Verein bemüht sich um die Erhaltung des Bestandes
                   der Jagd als Kulturgut.

          2)      Die Zweckerfüllung geschieht insbesondere durch:

                   a)    Maßnahmen zum Schutz und zur Erhaltung einer den landschaftlichen und landeskulturellen
                          Verhältnissen entsprechenden artenreichen und gesunden freilebenden Tierwelt
                          sowie der Sicherung ihrer Lebensgrundlagen (Naturschutz), 

                   b)    Aufklärung der Allgemeinheit über Wert und Nutzen, Schutz und Erhaltung artenreicher Bestände
                          der natürlichen Tier- und Pflanzenwelt und über Ursachen, Auswirkungen und Abwehr
                          schädlicher Umwelteinflüsse (Naturschutz),

                   c)    Pflege und Förderung aller Zweige des Jagdwesens, der ethischen Aspekte der Grundsätze der
                         Weidgerechtigkeit, des jagdlichen Brauchtums, der jagdlichen Aus- und Weiterbildung, des jagdlichen
                         Schrifttums sowie der jagdkulturellen Einrichtungen (Tierschutz und Förderung der Bildung),

                   d)    Einwirkung auf die öffentliche Meinungsbildung über die Notwendigkeit der nachhaltigen Jagd,
                          den Wert und den Nutzen sowie den Schutz und die Erhaltung artenreicher Bestände der natürlichen
                          Tier- und Pflanzenwelt, die Darstellung der Tätigkeit der Jäger im Rahmen einer unter Berücksichtigung
                          der ethischen Grundsätze durchzuführenden Jagd und ihres ehrenamtlichen Einsatzes für Fauna und
                          Flora in ihren Revieren.

          3)      Der Verein führt im Auftrag der Jagdbehörde die alljährliche Hege- und Naturschutzschau durch,
                   organisiert die Hegegemeinschaften, hält je nach Bedarf Brauchbarkeitsprüfungen für Jagdhunde,
                   Ausbildungskurse für die Jägerprüfung und Fortbildungsveranstaltungen für die Jäger ab und macht mit
                   weiteren Veranstaltungen Werbung für die dem Vereinszweck dienenden Aufgaben gegenüber der
                   Allgemeinheit.

II
Mitgliedschaft

§ 4     Erwerb der Mitgliedschaft

          1)      Ordentliches Mitglied im Verein kann jede natürliche und juristische Person werden.

          2)      Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag notwendig,
                   über den der Vorstand entscheidet.

          3)      Der Verein kann natürlichen Personen die Ehrenmitgliedschaft verleihen für besondere Verdienste
                   um die Aufgaben und Ziele des Vereins. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Vorschlag des Vorstands
                   durch die Mitgliederversammlung verliehen.

§ 5     Ende der Mitgliedschaft

          1)      Die Mitgliedschaft endet:

                   a)    durch Tod
                   b)    durch Austrittserklärung
                   c)    durch Ausschluss
                   d)    durch Suspendierung auf Antrag des Landesjagdverbandes Bayern e.V.
                                     (derzeit § 5 der Satzung des Landesjagdverbandes)
                   e)    durch Verlust der Rechtsfähigkeit, soweit die Mitgliedschaft einer juristischen Person betroffen ist.

          2)      Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen gegenüber dem Vorstand und muss dort zugehen spätestens
                   3 Monate vor Schluss des Geschäftsjahres. Die Schriftform gilt als eingehalten bei Übermittlung per Email,
                   wenn eine eigenhändige Unterschrift des Erklärenden erkennbar ist. Die Übermittlung der Austrittserklärung
                   per Fax-voraus ist fristwahrend, wenn unmittelbar nachfolgend die original-schriftliche Erklärung beim
                   Erklärungsempfänger zugeht.

          3)      Die vorstehenden Bestimmungen  dieses § gelten für ordentliche Mitglieder ebenso wie für Ehrenmitglieder.
                   Die Ehrenmitgliedschaft kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands oder
                   durch mit Mehrheit gefasstem Beschluss der Mitgliederversammlung entzogen werden, wenn das
                   Ehrenmitglied sich der ihm zugedachten Ehrung durch sein weiteres Verhalten nicht würdig gezeigt hat oder
                   nachträglich Erkenntnisse bekannt werden, die der Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entgegengestanden
                   wären.

          4)      Der Ausschluss und/oder die Suspendierung erfolgen durch den Vorstand. Die Erklärung ist zu begründen
                   und vom 1. Vorsitzenden, hilfsweise von dessen Vertreter, zu unterzeichnen und zu versenden an die zuletzt
                   bekannte Adresse des betroffenen Mitglieds. Die Übermittlung per Email ist möglich, soweit die Erklärung
                   eine eigenhändige Unterschrift des Erklärenden erkennen lässt. Die Erklärung wirkt mit Zugang der Erklärung,
                   hilfsweise 7 Tage nach Absendung der Erklärung, wenn die Adressierung den Erfordernissen dieser Vorschrift
                   genügte. Der Ausschluss (Suspendierung) kann im Mitteilungsblatt des Landesjagdverbandes Bayern e.V.
                   veröffentlicht werden.

          5)      Dem Ausgeschlossenen steht innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Zugang der Ausschluss- bzw.
                   Suspendierungserklärung die Beschwerde zu; diese ist zu richten an den Vorstand und muss innerhalb der
                   Frist dort zugehen. Bei Fristversäumung ist in begründeten Ausnahmefällen Wiedereinsetzung möglich
                   entsprechend den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln.
                   Der Gesamt-Vorstand kann durch einstimmigen Beschluss der Beschwerde abhelfen, ansonsten ist die
                   Beschwerde in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, hilfsweise in einer außerordentlichen
                   Mitgliederversammlung, zur Abstimmung zu stellen.

          6)      Mit dem rechtskräftigen Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis
                   unbeschadet der Ansprüche des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bis zum Ende des betroffenen 
                   Geschäftsjahres. Im Falle eines Beschwerdeverfahrens ruhen alle Mitgliedschaftsrechte des Beschwerdeführers.
                   Eine Rückzahlung von geleisteten Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden an den Ausgeschlossenen
                   erfolgt nicht.

§ 6     Pflichten der Mitglieder

          1)      Die Mitglieder sind verpflichtet, die festgesetzten Mitglieds-Beiträge rechtzeitig zu entrichten.

          2)      Die Höhe der Mitgliedsbeiträge beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung; die Beiträge sind fällig
                   mit Beginn des Geschäftsjahres.

          3)      Die Mitglieder unterstützen den Verein bei der Verwirklichung seiner Zwecke ebenso wie die Mitglieder die
                   Belange des Landesjagdverbandes Bayern e.V. zu fördern verpflichtet sind namentlich im Bereich des
                   Naturschutzes, Tierschutzes und der Wahrung der deutschen Weidgerechtigkeit.


III
Organe

§ 7     Organe des Vereins

          1)      Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

          2)      Der Vorstand kann für die Dauer seiner Amtszeit einen Beirat berufen, der in der Regel nicht mehr als vier
                   Mitglieder umfassen soll. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in grundsätzlichen Fragen des Vereins
                   zu beraten. Der Beirat ist nicht Organ des Vereins.

          3)      Soweit Vereinsmitglieder im Rahmen der vorgenannten Organe oder des Beirats tätig sind, haben sie
                   Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung eine
                   pauschale Vergütung für geleisteten Zeitaufwand festlegen. Soweit Vereinsmitglieder im Rahmen der
                   vorstehend genannten Tätigkeiten oder sonstige Vereinsmitglieder für Vereinszwecke berufsspezifisch tätig
                   werden, können sie eine ortsübliche Vergütung oder gesetzlich festgelegte Vergütungen beanspruchen.

§ 8     Wahl und Amtsdauer des Vorstands

          1)      Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem
                   Schriftführer, wobei die vorgenannten Vorstandsmitglieder den „geschäftsführenden Vorstand“ darstellen.
                   Die Mitgliederversammlung kann weitere Vorstandsmitglieder als Beisitzer wählen, die für die laufende
                   Amtszeit vom geschäftsführenden Vorstand mit speziellen Aufgaben der Vorstandstätigkeit betraut
                   werden können.

                   Als Beisitzer gelten:   a)    stellvertretender Schriftführer
                                                   b)    stellvertretender Schatzmeister
                                                   c)    Hundereferent
                                                   d)    Schießreferent
                                                   e)    Beauftragter für Natur-,Umwelt- und Tierschutz                                  
                                                   f)     Hegeringleiter
                                                   g)    stellvertretender Hegeringleiter

          2)      Zusammen mit dem geschäftsführenden Vorstand bilden sie den „Gesamt-Vorstand“.  

          3)      Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Vertretungsorgan) sind der 1. und 2. Vorsitzende.
                   Beide Vorsitzende sind allein für den Verein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis
                   kann der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden, die nicht nachgewiesen werden muss,
                   tätig werden.

          4)      Soweit in dieser Satzung der Begriff Vorstand ohne nähere Erläuterung verwendet wird, ist der
                   geschäftsführende Vorstand (§ 8 Abs. 1) angesprochen.

          5)      Der Gesamt-Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für den Zeitraum von vier Jahren gewählt.
                   Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf der Wahlperiode bis zur Neuwahl des nächsten Vorstands
                   kommissarisch im Amt.

§ 9     Zuständigkeit des Vorstands 

          1)      Alle Vorstandsmitglieder führen die Geschäfte grundsätzlich ehrenamtlich. Sie sind für alle 
                   Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nicht laut dieser Satzung oder laut Gesetz der
                   Mitgliederversammlung übertragen sind.

          2)      Die Kassenführung im engeren Sinne erfolgt durch den Schatzmeister; die Verantwortung für die
                   Kassenführung liegt beim Vorstand. Bis zum 31.03. soll der Schatzmeister dem Vorstand die
                   Rechnungsabschlüsse des letzten Geschäftsjahres vorlegen. Die Rechnungslegung des Vereins soll bis zum
                   31.03. des Folgejahres durch 2 Kassenprüfer geprüft werden, die die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung
                   und die satzungsgemäße Mittelverwendung zu überprüfen haben.
                   Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Gesamt-Vorstand angehören. Die Kassenprüfer berichten der
                   (ordentlichen) Mitgliederversammlung.

          3)      Der Vorstand organisiert die Hegegemeinschaft. Nach Abgrenzung des räumlichen Wirkungsbereichs der
                   Hegegemeinschaft ruft er die Revierinhaber der räumlich abgegrenzten Hegegemeinschaft zusammen,
                   veranlasst die Wahl des Hegegemeinschaftsleiters und seines Stellvertreters. Ebenso veranlasst er die Neuwahl
                   bei Ausscheiden oder nach Ablauf der Amtszeit der Hegegemeinschaftsleitung.
                   Der Vorstand soll den Vorsitzenden der im Wirkungsbereich des Vereins vorhandenen Hegegemeinschaft zur
                   Beratung in allen jagdlichen Fragen zuziehen. Weitergehend berät und unterstützt der Vorstand die
                   Hegegemeinschaft bei der Wahrnehmung deren Aufgaben und nimmt, soweit möglich, an deren
                   Sitzungen teil.

§ 10   Mitgliederversammlung

          1)      Mitglieder fassen Beschlüsse in der Mitgliederversammlung. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied
                   eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden.
                   Ein Mitglied kann nur mit seiner eigenen Stimme abstimmen und sich höchstens von 2 Mitgliedern zur
                   weiteren Stimmabgabe bevollmächtigen lassen. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

          2)      Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

                   a)    Wahl der Mitglieder des Gesamt-Vorstandes
                   b)    Wahl der Kassenprüfer für die Dauer der Wahlperiode des Vorstands
                   c)    Genehmigung des Jahresabschlusses des vergangenen Geschäftsjahres und die Genehmigung des
                          Haushaltsplanes für das Folgejahr
                   d)    Entlastung des Gesamt-Vorstandes
                   e)    Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
                   f)     Änderung der Satzung und des Vereinszwecks
                   g)    Auflösung des Vereins
                   h)    Erledigung an anderer Stelle dieser Satzung der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben.

§ 11   Ordentliche Mitgliederversammlung

          1)      Im ersten Jahresdrittel des Geschäftsjahres soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
                   Sie wird vom 1. Vorsitzenden (hilfsweise im Vertretungsfall vom 2. Vorsitzenden oder dazu hilfsweise
                   von dem ältesten weiteren Vorstandsmitglied) mit einer Frist von mind. 14 Tagen unter Benennung der
                   Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

                   Die Einberufung der Mitgliederversammlung soll schriftlich erfolgen per Email an die Mitglieder oder im
                   STADT - ANZEIGER Auerbach.

                   Der Landesjagdverband Bayern e.V. und der Vorsitzende der Hegegemeinschaft sind gesondert schriftlich
                   (Fax oder Email ausreichend) einzuladen; diesen ist die

                   Teilnahme an der Mitgliederversammlung zu gestatten. Ebenfalls kann Vertretern der Jagdbehörde die
                   Teilnahme an der Mitgliederversammlung gestattet werden.

          2)      Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand
                   eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der
                   Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Nicht rechtzeitig eingebrachte Ergänzungen zur
                   Tagesordnung werden nicht behandelt.

          3)      Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung (Versammlungsleitung) führt der 1. oder der 2. Vorsitzende oder
                   bei deren Verhinderung das älteste anwesende Vorstandsmitglied des geschäftsführenden Vorstands. 
                   Der Versammlungsleiter kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung zur Abarbeitung einzelner
                   Tagesordnungspunkte die Leitung der Mitgliederversammlung an eine andere Person übertragen.

§ 12   Außerordentliche Mitgliederversammlung
  

          1)      Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert
                   oder wenn dies mind. der 10. Teil der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich
                   beantragt.

          2)      Eine von Vereinsmitgliedern satzungsgerecht beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung muss
                   spätestens vier Wochen nach Zugang des Antrags beim Vorstand nach Maßgabe der vorstehenden
                   Regelungen der ordentlichen Mitgliederversammlung einberufen werden.

          3)      Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen der ordentlichen
                   Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 13   Beschlussfassung (Wahlen) der Mitgliederversammlung

          1)      Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
                   Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
                   abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung etwas anderes bestimmen.
                   Stimmenthaltungen zählen zur Mehrheitsfindung nicht mit.
                   Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen (gültigen)
                   Stimmen erforderlich.

          2)      Die Art der Abstimmung (Wahl) bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich
                   durchgeführt werden, wenn mind. der 10. Teil der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
                   Bei Stimmengleichheit entscheidet im Falle einer Wahl das Los, in allen anderen Fällen die Stimme
                   des 1. Vorsitzenden.

          3)      Für die Wahl der Vorstandsmitglieder gelten die nachstehenden Bedingungen:

                   a)      Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands (§ 8 Abs. 1 S. 1) sollen grundsätzlich in einzelnen
                            Wahlgängen bestimmt werden.

                   b)      Die weiteren Vorstandsmitglieder (Beisitzer) können durch Blockwahl bestimmt werden; dies ist auch
                            zulässig für die Wahl der geschäftsführenden Vorstandsmitglieder insbesondere dann, wenn ein oder
                            mehrere Vorstandsmitglieder dieser Vorstandsgruppe nur im Rahmen der Blockwahl sich für wählbar
                            erklären.

                   c)      Die Versammlungsleitung bei der Wahl der Mitglieder zum geschäftsführenden Vorstand soll nicht
                           durchgeführt werden von einem zur Wahl stehenden Kandidaten aus dieser Vorstandsgruppe. 
                           Einem Kandidaten aus der Gruppe der Vorstandsbeisitzer (§ 8 Abs. 1 S. 2) ist die Wahlleitung ebenso
                           möglich wie jedem anderen von dem mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung zu
                           bestimmenden Wahlleiter.

          4)      Das Stimmrecht eines Mitglieds ruht und das Mitglied ist an der Abgabe einer gültigen Stimme gehindert,
                   wenn nicht spätestens zu Beginn der Versammlung ausstehende fällige Beiträge bezahlt sind. Dies gilt auch
                   für solche Stimmen, zu deren Ausübung ein Mitglied bevollmächtigt ist.

          5)      Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses
                   in einem Protokoll festzuhalten. Die Protokollierung übernimmt der bei Beginn der Versammlung (noch) im
                   Amt befindliche Schriftführer, hilfsweise dessen Stellvertreter oder ein vom Versammlungsleiter beauftragtes
                   Vereinsmitglied bis zum Ende der Versammlung unabhängig vom etwaigen Amtswechsel durch eine Neuwahl.
                   Das Protokoll ist vom Protokollführer zu unterzeichnen und vom Versammlungsleiter, bei Wahlvorgängen
                   auch vom Wahlleiter. Das Protokoll ist bei den Unterlagen des Vereins aufzubewahren. Neben etwaigen
                   gesetzlichen Erfordernissen der Veröffentlichung können insbesondere Wahlergebnisse auch veröffentlicht
                   werden im Mitteilungsblatt des Landesjagdverbandes Bayern e.V.


IV
Auflösung, Schlussbestimmungen

§ 14   Auflösung des Vereins

          1)      Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der
                   abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
                   Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der 1. Vorsitzende, hilfsweise der 2. Vorsitzende
                   oder der Schatzmeister der allein vertretungsberechtigte Liquidator.

          2)      Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an
                   den Landesjagdverband Bayern e.V. oder, nach Wahl der Mitgliederversammlung, an eine andere
                   steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
                   verwenden hat.

          3)      Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst
                   wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 15   Datenschutzbestimmungen

          1)      Zur Zweckerreichung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins erhebt, verarbeitet und nutzt der Verein
                   unter Beobachtung der gesetzlichen Bestimmungen (BDSG) personenbezogene Daten der Mitglieder.
                   Insbesondere werden Name und Anschrift, Bankverbindungen, Telefonnummern sowie Email-Adressen und
                   Geburtsdaten der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert. Auf die Mitgliederverwaltung
                    im Bereich des Landesjagdverbandes Bayern e.V. wird gesondert hingewiesen.

          2)      In dem Mitteilungsblatt des Vereins sowie auf der Homepage des Vereins kann der Verein berichten über
                   Ehrungen, Geburtstage und sonstige mit Vereinsmitgliedern zusammenhängende Ereignisse. Hierbei können
                   Fotos und personenbezogene Daten veröffentlicht und insbesondere auch an andere Medien übermittelt
                   werden.

          3)      Jedes Mitglieder hat das Recht

                   a)     Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erhalten
                   b)     Berichtigung seiner persönlichen Daten zu verlangen, wenn diese unrichtig sind.
                   c)     Sperrung seiner persönlichen Daten zu verlangen, wenn sich bei behaupteten Unrichtigkeiten weder
                           deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit feststellen lässt.
                   d)     Löschung seiner persönlichen Daten zu verlangen, wenn die Speicherung unzulässig war.

                   Über die vorstehenden Rechte hinaus hat jedes Mitglied das Recht, durch eine schriftliche Erklärung
                   gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung und Weitergabe seiner Daten generell zu widersprechen mit
                   Ausnahme der zur Mitgliederverwaltung im Landesjagdverband Bayern e.V. notwendigen Datenerfassung
                   und Datenübertragung.

          4)      Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt,
                   personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden
                   Zweck zu verarbeiten, bekanntzugeben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht
                   besteht auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Verein oder Beendigung der für den Verein zu
                   erledigenden Tätigkeit.

§ 16   Haftungsbegrenzung

          1)      Der Verein haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der
                   Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden,
                   soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen abgedeckt sind.

          2)      Ehrenamtlich tätige Organ-und Amtsträger des Vereins oder besondere Vertreter und sonstige Mitglieder,
                   die unentgeltlich tätig sind oder für ihre Tätigkeit eine Vergütung erhalten, die jährlich 720,00 € nicht 
                   übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein bei Erfüllung
                   ihrer Vereinstätigkeiten nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 17   Schlussbestimmungen

          1)      Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Angelegenheiten des Vereins ist der Sitz des Vereins.

          2)      Diese Satzung ersetzt die zuletzt gültige Satzung des Vereins vom 17. März 2009
                   Diese Satzung ist beschlossen worden in der Mitgliederversammlung am: 20. Oktober 2016  
                   und sie tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.